Was ist das Totengebet?
Das Salat al-Janazah ist das gemeinschaftliche Totengebet für einen verstorbenen Muslim. Es wird im Stehen verrichtet und unterscheidet sich vom gewöhnlichen Gebet.
Organisation mit den Angehörigen
Wir besprechen mit der Familie, wo das Totengebet stattfinden soll, koordinieren nach Möglichkeit die Moschee oder einen geeigneten Ort und stimmen den zeitlichen Ablauf mit der Beisetzung ab.
Würde und klare Abläufe
Unser Ziel ist ein ruhiger und würdevoller Ablauf ohne unnötige Inszenierung. Wir halten die Organisation bewusst schlicht und orientieren uns an den anerkannten islamischen Grundsätzen.
Wie wird das Totengebet verrichtet?
Wird diese gemeinschaftliche Pflicht von einem Teil der Muslime erfüllt, sind die übrigen davon befreit. Es ist jedoch besser, wenn möglichst viele Muslime am Totengebet teilnehmen.
Erster Takbir
Der Imam beginnt mit dem Takbiratul-Ihram, sucht Zuflucht bei Allah vor dem Schaytan, spricht die Basmala und rezitiert al-Fatiha. Nach der genannten Überlieferung ist es wünschenswert, anschließend eine kurze Surah oder einige Ayat zu rezitieren.
Zweiter Takbir
Nach dem zweiten Takbir spricht man die Salawat für den Propheten ﷺ, wie sie auch im letzten Taschahhud gesprochen werden.
Dritter Takbir
Nach dem dritten Takbir wird für den Verstorbenen Duʿa gesprochen. Dabei werden Geschlecht und – wenn mehrere Verstorbene vorhanden sind – die entsprechende Mehrzahl berücksichtigt.
Vierter Takbir und Taslim
Nach dem vierten Takbir folgt ein kurzes Schweigen. Anschließend wird nach der hier angeführten Fatwa der Taslim zur rechten Seite gesprochen.
Totgeburt, Fehlgeburt und ungeborene Kinder
Bei einer Fehl- oder Totgeburt gibt es im islamischen Fiqh besondere Einzelheiten. Entscheidend ist unter anderem, ob das Kind nach der Geburt Lebenszeichen gezeigt hat und in welchem Entwicklungsstadium sich die Schwangerschaft befand.
Dann gelten grundsätzlich die üblichen Janazah-Regeln: Das Kind wird gewaschen, eingehüllt und das Totengebet wird für es verrichtet.
Fehl- oder Totgeburt ohne Lebenszeichen
Hier unterscheiden sich die fiqhlichen Einzelheiten je nach Rechtsschule. Nach einer bekannten Auffassung, die unter anderem im hanbalitischen Fiqh vertreten und von vielen zeitgenössischen Gelehrten übernommen wird, wird das Totengebet verrichtet, wenn vier Monate – also etwa 120 Tage – vollendet sind. Grundlage dafür ist der Hadith über die Entwicklungsstadien im Mutterleib und das Einhauchen der Seele.
Vor Ablauf dieser vier Monate wird nach dieser Auffassung kein Totengebet verrichtet. Wegen der Unterschiede zwischen den Rechtsschulen stimmen wir einen konkreten Fall auf Wunsch mit dem zuständigen Imam oder der Moscheegemeinde ab.
Sunan Abi Dawud 3180: In der Überlieferung wird erwähnt, dass für den fehlgeborenen Fötus gebetet und für seine Eltern um Vergebung und Barmherzigkeit gebeten wird.
Sunan Abi Dawud 3180 öffnen →Sahih al-Bukhari 3208 / Sahih Muslim 2643: Die Überlieferungen beschreiben die Entwicklungsstadien im Mutterleib und das Einhauchen der Seele nach den genannten Zeitabschnitten.
Sahih al-Bukhari 3208 öffnen → Sahih Muslim 2643a öffnen →Fiqh-Hinweis: Die Detailfragen unterscheiden sich zwischen den Rechtsschulen. Die hier genannte Vier-Monats-Regel ist eine verbreitete Auffassung und sollte bei einem konkreten Fall mit einem qualifizierten Imam bzw. Gelehrten abgestimmt werden.
Hat die Anzahl der Betenden Auswirkungen?
Das Totengebet ist eine gemeinschaftliche Pflicht. Nach der angeführten Antwort ist die Verrichtung durch einen Mukallaf grundsätzlich ausreichend. Zugleich wird ausdrücklich hervorgehoben, dass die Teilnahme vieler Muslime besser ist.
40 oder 100 Betende
In den angeführten Überlieferungen wird die besondere Bedeutung einer größeren Gemeinschaft beim Totengebet erwähnt: Eine Überlieferung nennt 100 Betende, eine weitere 40 Männer, die für den Verstorbenen beten und Fürsprache einlegen.
Daher wird empfohlen, das Totengebet – wenn möglich – dort zu organisieren, wo viele Muslime teilnehmen können.
Organisation durch Al Rawda
Wir organisieren das Totengebet gemeinsam mit den Angehörigen und stimmen nach Möglichkeit Moschee, Zeitpunkt und Ablauf so ab, dass Familie und muslimische Gemeinschaft teilnehmen können.
Nach einer Antwort von Scheich ʿAbd al-ʿAziz ibn Baz (rahimahullah) sowie dem Ständigen Komitee für wissenschaftliche Forschung und Rechtsfragen.
Quelle auf islamfatwa.net öffnen →
